SATZUNG

Satzung der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 16. Februar 1950 in Göttingen neu gegründete Verein knüpft an die Tradition der am 18. September 1822 in Leipzig gegründeten Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte an und ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter Nr. VR 815 eingetragen. Er führt den Namen „Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte e. V.“ mit der Kurzbezeichnung „GDNÄ“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  3. Der Verein wird nachfolgend als „Gesellschaft“ bezeichnet.

Die zuletzt am 17. September 2012 beschlossene Satzung wird neu gefasst.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von:
    a) Wissenschaft und Forschung durch fachübergreifende wissenschaftliche Information auf den Gebieten der Naturwissenschaften und Medizin und ihrer Anwendungen,
    b) persönlichen Begegnungen zur Verwirklichung der Satzungsaufgaben unter Naturwissenschaftlern und Medizinern.
  2. Gegenüber der Allgemeinheit hat die Gesellschaft insbesondere einzutreten für Fortschritte auf den Gebieten Gesundheit, Ernährung und Umwelt.
  3. Ziele und Aufgaben der Gesellschaft innerhalb ihrer fachlichen Bereiche der Naturwissenschaften und Medizin sind insbesondere:
    a) Förderung des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches,
    b) Aufklärung der Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen auf den Gebieten der Naturwissenschaften und Medizin, Pflege des Verständnisses für die Anliegen von naturwissenschaftlicher und medizinischer Forschung und Förderung ihrer Akzeptanz,
    c) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch frühzeitiges Heranführen junger Menschen an Naturwissenschaften und Medizin,
    d) Auszeichnung herausragender Leistungen bei der allgemeinverständlichen Interpretation oder Verbreitung naturwissenschaftlicher und/oder medizinischer Erkenntnisse und Einsichten,
    e) Beratung aufgrund eigener Initiative von Parlamenten und Verwaltungen sowie andern öffentlichen oder dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen gemäß den vorgenannten Aufgaben und Zielen,
    f) Kooperation mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften und Organisationen mit dem Ziel einer angemessenen Vertretung deutscher Wissenschaftler in nationalen Gremien.
  4. Die Gesellschaft ist überörtlich und überkonfessionell tätig. Sie ist parteipolitisch unabhängig. Die Gesellschaft nimmt ihre Aufgaben im deutschen Sprachraum wahr, vorwiegend jedoch im Bundesgebiet. Darüber hinaus pflegt sie internationale Zusammenarbeit.
  5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gemeinnützige Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch fachübergreifende wissenschaftliche Information.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

  1. Die satzungsgemäßen Zwecke werden durch die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten im Wesentlichen verwirklicht.
  2. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch fachübergreifende wissenschaftliche Information erfolgt insbesondere durch:
    2.1. die Abhaltung der „Versammlungen der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte“ (§ 4),
    2.2 die Herausgabe der auf den „Versammlungen“ gehaltenen Vorträge als „Verhandlungen der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte“,
    2.3 die turnusmäßige Herausgabe von „Berichten und Mitteilungen“ über die „Versammlungen“ sowie von anderen wichtigen Informationen an alle Mitglieder,
    2.4 Veranstaltung von Symposien zu speziellen Themen,
    2.5 Mitwirkung in Gremien zur Behandlung übergeordneter wissenschafts- und forschungspolitischer Fragestellungen,
    2.6 Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 Organisation und Veranstaltung der „Versammlungen“

  1. Alle zwei Jahre findet an wechselnden Orten eine mehrtägige wissenschaftliche Veranstaltung mit Rahmenprogramm, die „Versammlung der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte“, unter Leitung und Verantwortung des jeweiligen Präsidenten (§ 13, Absatz 1a) der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte statt. Es werden aktuelle Entwicklungen in verschiedenen Bereichen der Naturwissenschaften und Medizin – in der Regel unter einem bestimmten Generalthema – behandelt.
    Ein Teil der Veranstaltungen soll der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein.
  2. Den im Versammlungsjahr amtierenden Präsidenten unterstützen Gruppenvorsitzende, die die Hauptfachrichtungen der Naturwissenschaften und Medizin vertreten sollen.
    Sie werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Vorstandsrat (§ 17) der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte gewählt.
  3. Zu den Themen und Vortragenden erarbeitet der Präsident gemeinsam mit den Gruppenvorsitzenden Vorschläge, über die der Vorstandsrat berät und ergänzend beschließt.
  4. Wird einer befreundeten Fachgesellschaft ein Teil der „Versammlung“ zur Ausrichtung übertragen, so bleibt dem Vorstand der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte auch hier die abschließende Zustimmung vorbehalten. Die örtlichen Geschäftsführer (§ 22) sind wesentlich mitverantwortlich für die Erfüllung organisatorischer Aufgaben, die sich am Versammlungsort und in dessen geographischem Umfeld ergeben, sowie für die Ausgestaltung des Rahmenprogramms, das dem Gesellschaftsziel „Förderung persönlicher Begegnungen zur Verwirklichung der Satzungsaufgaben unter Naturwissenschaftlern und Medizinern“ dienen soll.

§ 5 Selbstlosigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Folgenden Mitgliedern und Organen der Gesellschaft werden Auslagen und Aufwendungen erstattet, wobei die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung zulässig sind: Vorstand, Vorstandsrat, örtliche Geschäftsführer der Versammlungen und Generalsekretär. Der Generalsekretär kann ferner eine angemessene Vergütung erhalten. Einzelheiten zu Aufwendungen und Vergütungen werden außerhalb dieser Satzung vom Vorstand durch Beschluss festgelegt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Gesellschaftsvermögens.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer sich wissenschaftlich oder durch Lehrtätigkeit auf den Gebieten der Naturwissenschaften oder Medizin beschäftigt und/oder sich für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft interessiert und sie fördern will. Ein Anspruch auf die Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.
  2. In diesem Sinne können Mitglieder werden:
    a) Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder,
    b) Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse sowie Firmen und sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, auch wissenschaftliche Institute, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung den Zielen der Gesellschaft förderlich sein können, als korporative Mitglieder.
  3. Über die Aufnahme entscheidet ein Mitglied des Vorstands (§ 13), in der Regel der Schatzmeister oder im Verhinderungsfall der Präsident. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Aufnahmeantrag, welcher an den Vorstand zu richten ist, die nachfolgende Annahme durch das Vorstandsmitglied und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandsrats (§ 17) kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 10, Absatz 2) einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie die Gesellschaft und ihre Ziele in hervorragender Weise gefördert haben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet:
    a) durch den Tod im Fall der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern
    b) durch Auflösung im Fall der Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern
    c) durch Austritt (Kündigung)
    d) durch Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder dem Generalsekretär (§ 23) in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstandsrat auf Antrag des Vorstands. Ausschlussgründe sind gröbliches Zuwiderhandeln gegen die Interessen oder Ziele der Gesellschaft, insbesondere Verstoß gegen die Satzung, oder Schädigung des Ansehens der Gesellschaft. Bei der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (§ 10) endgültig, solange nicht durch ein Gericht anderweitig entschieden wird.
  4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresmitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung in Textform für zwei Jahre ganz oder teilweise im Verzug ist, so ist dieses ebenfalls ein absoluter Ausschlussgrund. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausschluss abweichend von Absatz 3 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu Beginn des nächsten Kalenderjahres. Durch Nachzahlung kann die Mitgliedschaft wieder aufleben.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel der Gesellschaft.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Fälle Ermäßigungen zu gewähren. Weiterhin ist er ermächtigt, die Höhe der Mindestjahresbeiträge für korporative Mitglieder festzulegen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind am 1. Januar jeden Jahres fällig. Sie sind an die Gesellschaft kostenfrei zu überweisen.
  3. Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliederrechte des laufenden Kalenderjahres ruhen, sofern das Mitglied seine Beitragsschuld nicht innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit beglichen hat.
  5. Die Erhebung von Umlagen für einmalige Sonderaufwendungen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
  6. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, für die Förderung ihrer Ziele Spenden entgegenzunehmen.

§ 9 Organe der Gesellschaft

  1. Organe der Gesellschaft sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Vorstandsrat,
    d) die örtlichen Geschäftsführer der „Versammlungen“,
    e) der Generalsekretär.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    a) Berufung des Vorstands auf Vorschlag des Vorstandsrats (§ 19, Absatz 1.3),
    b) Berufung der örtlichen Geschäftsführer einer „Versammlung“ auf Vorschlag des Vorstandsrats (§ 19, Absatz 1.4),
    c) Berufung der Gruppenvorsitzenden einer „Versammlung“ auf Vorschlag des Vorstandsrats (§ 19, Absatz 1.5),
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern (§ 24, Absatz 4),
    e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands (§ 15, Absatz 2),
    f) Entgegennahme der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse der letzten zwei abgelaufenen Geschäftsjahre (§ 24, Absätze 3,4), Kassenprüfungsbericht),
    g) Entlastung des Vorstands,
    h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (§ 8, Absatz 1),
    i) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder (§ 11, Absatz 5),
    j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 25),
    k) Beschlussfassung über den Vorschlag des Vorstandsrats zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 6, Absatz 4).
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alle zwei Jahre einmal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet in unmittelbarem Zusammenhang mit einer „Versammlung“ statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund des Beschlusses des Vorstands statt, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen hat in Textform mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Darüber hinaus wird die Einladung unter Angabe der Tagesordnung in den Organzeitschriften der Gesellschaft bekannt gemacht.
  4. Die Einladung zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  5. Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vor der Versammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter (§ 12, Absatz 2) hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die korporativen Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich herbeigeführt werden, wenn 1/4 der bei der Abstimmung anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheiten zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. der Entscheidungen und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Niederschrift über eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in den „Berichten und Mitteilungen“ über die betreffende „Versammlung“ abzudrucken. Die Niederschrift über eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mit der nächst- folgenden Aussendung von Informationsrundschreiben zugestellt. Außerdem wird die Niederschrift über die Mitgliederversammlung in den Organzeitschriften der Gesellschaft veröffentlicht.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus maximal vier Personen, nämlich:
    a) dem Präsidenten,
    b) dem ersten Vizepräsidenten (vorhergehender Präsident),
    c) dem zweiten Vizepräsidenten (zukünftiger Präsident),
    d) dem Schatzmeister

    Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

  2. Der Präsident tritt als Sprecher der Gesellschaft nach außen auf.
  3. Der Präsident vertritt die Gesellschaft in nationalen und internationalen Gremien.
  4. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Schatzmeister vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss des Vorstandsrats kann die Vertretungsbefugnis auch auf andere Mitglieder des Vorstands ausgedehnt werden. Zur Gültigkeit einer die Gesellschaft verpflichtenden Erklärung bedarf es der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
  5. Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

  1. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Kalenderjahre nach folgender Regel:
    Alle zwei Jahre scheidet der erste Vizepräsident aus, wird der bisherige Präsident erster Vizepräsident, der bisherige zweite Vizepräsident neuer Präsident und der zweite Vizepräsident (und damit der designierte Präsident für die folgende Geschäftsperiode) auf Vorschlag des Vorstandsrats von der Mitgliederversammlung berufen. Nur der Schatzmeister kann über sechs Jahre hinaus im Amt bestätigt werden.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft im Benehmen mit dem Vorstandsrat und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen der Gesellschaft zugewiesen sind.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens,
    d) Bestellung des Generalsekretärs,
    e) Beauftragung des Pressereferenten,
    f) Beauftragung des Archivars,
    g) zeitlich begrenzte Betrauung weiterer Personen oder Kommissionen mit Sonder- aufgaben, falls erforderlich,
    h) Bevollmächtigung der örtlichen Geschäftsführer einer Versammlung zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten,
    i) die Vertretung der Gesellschaft, soweit es gesetzlich vorgeschrieben oder zulässig ist,
    j) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Erstellung eines Berichts über die letzten zwei abgelaufenen Geschäftsjahre),
    k) Abgabe eines Rechenschaftsberichts (mündlich oder schriftlich) über die zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen (§ 11, Absatz 1) geführten Geschäfte der Gesellschaft.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom ersten Vizepräsidenten, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  2. Beschlussfassungen über Maßnahmen, die mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand für die Gesellschaft verbunden sind, bedürfen der Zustimmung des Schatzmeisters.
  3. Vorstandssitzungen können auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Eine Beschlussfassung kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens erfolgen. Die Form der Vorstandssitzung wird jeweils durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom ersten Vizepräsidenten bei der Einladung bekanntgegeben.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Der Vorstandsrat

  1. Dem Vorstandsrat (erweiterter Vorstand) gehören an:
    a) der Vorstand,
    b) sechs von den Mitgliedern der Gesellschaft auf die Dauer von vier Jahren gewählte Personen, die verschiedene Disziplinen der Naturwissenschaften und Medizin vertreten,
    c) ex officio für die Dauer von zwei Jahren die örtlichen Geschäftsführer (§ 22) und
    d) die Gruppenvorsitzenden (§ 4, Absatz 2) der in der betreffenden Geschäftsperiode stattfindenden „Versammlung“ sowie
    e) für die Dauer von vier bzw. zwei Jahren (§ 23, Absatz 1) der Generalsekretär.
  2. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich bis zu zwei Personen auf die Dauer von vier Jahren in den Vorstandsrat zu berufen, die auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und/oder der Medizin wissenschaftlich tätig sind.
  3. Der Pressereferent, der Archivar und die bisherigen Vorsitzenden bzw. Präsidenten nehmen als Gäste an den Sitzungen des Vorstandsrats teil.
  4. Insgesamt sollen die Mitglieder des Vorstandsrats das Spektrum der naturwissenschaftlichen und medizinischen Disziplinen möglichst breit repräsentieren..

§ 18 Wahl von Vorstandsratsmitgliedern

  1. Jeweils drei der sechs Vorstandsratsmitglieder, die weder Vorstandsmitglieder sind, noch dem Vorstandsrat ex officio angehören, noch vom Vorstand als Vorstandsratsmitglieder kooptiert sind, werden in den „Versammlungsjahren“ von den ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft durch Briefwahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorschläge für die betreffenden Kandidaten werden von den Vorstandsratsmitgliedern eingebracht.
  2. Der Vorstandsrat beschließt über die den Mitgliedern für die Briefwahl vorzuschlagenden Kandidaten, wobei für jede der betreffenden Disziplinen jeweils maximal drei Kandidaten in geheimer Abstimmung auszuwählen sind. Als durch die Briefwahl gewählt gelten diejenigen, die in ihrer Disziplin die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Nichtannahme der Wahl gilt diejenige Person als gewählt, die in der gleichen Disziplin die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat. Das Wahlergebnis wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben und in die Niederschrift aufgenommen. Im Einzelnen wird das Procedere der Briefwahl durch die Wahlordnung (§ 21, Absatz 2) geregelt. Die Briefwahl kann auch in Textform vorgenommen werden.
  3. Die neu gewählten Vorstandsratsmitglieder treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bei Tod oder Rücktritt eines dieser Vorstandsratsmitglieder soll dasjenige, das die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat, an seine Stelle treten.

§ 19 Aufgaben des Vorstandsrats

  1. Zu den Hauptaufgaben des Vorstandsrats gehören:
    1.1. allgemein die Beratung und Festlegung von Wegen und Maßnahmen zur Förderung der Ziele der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte,
    1.2 speziell die eingehende Beratung und abschließende Genehmigung des Gesamtprogramms der „Versammlungen“,
    1.3 Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung zur Berufung vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder,
    1.4 Beschlussfassung auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden über die der Mitgliederversammlung zur Berufung vorzuschlagenden örtlichen Geschäftsführer,
    1.5 Wahl der Gruppenvorsitzenden einer „Versammlung“ auf Vorschlag des Versammlungsvorsitzenden,
    1.6 Beschlussfassung über die Vornahme von Auszeichnungen (§ 2, Absatz 1d),
    1.7 Beschlussfassung über die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (§ 6, Absatz 4),
    1.8 Beschlussfassung über die Veranstaltung von Konferenzen über spezielle Themen aus Naturwissenschaft und Medizin,
    1.9 Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über die Einsetzung von Kommissionen zur Behandlung spezieller Anliegen der Gesellschaft.

§ 20 Beschlussfassungen des Vorstandsrats

  1. Der Vorstandsrat fasst seine Beschlüsse in Vorstandsratssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom ersten Vizepräsidenten, einberufen und geleitet werden. Der Vorstandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder sowie mindestens die Hälfte der Vorstandsratsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  2. Vorstandsratssitzungen können auch im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Eine Beschlussfassung kann auch im Rahmen eines Umlaufverfahrens erfolgen. Die Form der Vorstandsratssitzung wird jeweils durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom ersten Vizepräsidenten bei der Einladung bekanntgegeben.
  3. Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsratsämtern in einer Person ist nicht zu- lässig.

§ 21 Geschäftsordnung und Wahlordnung

  1. Der Vorstandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt unter anderem die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsratsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandsratssitzungen und über die Beschlussfassung des Vorstandsrats.
  2. Der Vorstandsrat beschließt eine Wahlordnung für alle Wahlvorgänge der Gesellschaft.

§ 22 Die örtlichen Geschäftsführer einer „Versammlung“

  1. Zwei örtliche Geschäftsführer bereiten die in der Geschäftsperiode stattfindende „Versammlung“ (§ 3, Absatz 2.1, § 4, Absatz 5) am Ort der Veranstaltung im Einverständnis mit dem Vorstand vor. Einer von beiden sollte eine hervorragende Stellung in der Wirtschaft, der andere an einer wissenschaftlichen Institution bekleiden.
  2. Die örtlichen Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandsrats von der Mitgliederversammlung berufen (§ 10, Absatz 2b).
  3. Die örtlichen Geschäftsführer können durch den Vorstand zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten bevollmächtigt werden (§ 15, Absatz 2h).

§ 23 Der Generalsekretär

  1. Der Generalsekretär wird vom Vorstand erstmals auf vier Jahre, danach auf jeweils zwei Jahre bestellt (§ 15, Absatz 2d).
  2. Der Generalsekretär ist in Abstimmung mit dem Präsidenten für die Wahrnehmung der Zuständigkeit des Vorstands für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich (§ 15). In Fragen des Finanz- und Rechnungswesens ist die Abstimmung mit dem Schatzmeister erforderlich.
  3. Bei der Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft ist der Generalsekretär insbesondere verantwortlich für:
    a) die technische Vorbereitung, Organisation und Veranstaltung der „Versammlungen“,
    b) die Vorbereitung der turnusgemäßen Ergänzung von Vorstand und Vorstandsrat,
    c) die Vorbereitung und Protokollierung der Sitzungen von Vorstand und Vorstandsrat sowie der Mitgliederversammlung,
    d) die Herausgabe der „Verhandlungen der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte“ und der „Berichte und Mitteilungen der Gesellschaft Deutscher Natur- forscher und Ärzte“ über die „Versammlungen“.
  4. Dem Generalsekretär steht für die Erledigung seiner Aufgaben die Geschäftsstelle der Gesellschaft zur Verfügung.

§ 24 Geschäftsperiode, Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Eine Geschäftsperiode der Gesellschaft ist durch die Amtszeit des Präsidenten definiert. Sie umfasst zwei Geschäftsjahre der Gesellschaft. Im zweiten Geschäftsjahr wird eine „Versammlung“ abgehalten.
  2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  3. Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und etwaigen Steuererklärungen, erfolgt nach ertragssteuerlichen Regeln, soweit nicht vereins- rechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften vorgehen.
  4. Der Jahresabschluss mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben- Überschuss-Rechnung zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung über zwei Geschäftsjahre ist im ersten Halbjahr des folgenden Kalenderjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 25 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. Die Textänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut und mit Begründung bekannt gemacht werden.

§ 26 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen in die Wege geleitet werden und bedarf der Zustimmung der Mitglieder in Textform, wobei eine 2/3 Mehrheit der eingegangenen Stimmen erforderlich ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierzu ist die Einwilligung des Finanzamts erforderlich.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert..

§ 27 Inkrafttreten

  1. Diese neue Satzung soll ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister gelten. Die vorher bestellten oder berufenen Gesellschaftsorgane bleiben weiter im Amt, bis unter Berücksichtigung der Übergangsregelung (Absatz 2) die ersten Wahlen bzw. Berufungen nach Maßgabe dieser neuen Satzung erfolgt sind. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die erste Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser neuen Satzung zusammentritt.
  2. Übergangsregelung: die entsprechend der alten Satzung bestellten Mitglieder des Vorstands sind bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstands gemäß dieser Satzung. Die entsprechend der alten Satzung berufenen Mitglieder des Vorstandsrats und des Wissenschaftlichen Ausschusses sind bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstandsrats gemäß dieser Satzung.

Von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte e. V. am 24. November 2020 angenommen.

Mainz 2014 © Robertus Koppies

Impression aus der Universität Mainz, wo die GDNÄ-Versammlung 2014 stattfand.